Jurafuchs

§ 99c

LWG
Hafenabgaben
Abschnitt 8 Verordnungsermächtigungen
Stand 2019-11-13
Das für Verkehr zuständige Ministerium setzt durch Verordnung die Hafenabgaben für die landeseigenen Häfen, soweit sie vom Land betrieben werden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Hafenbetriebes, der technischen Entwicklung und des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Verkehrsinteressen, fest. Hinsichtlich der Festsetzung der Hafenabgaben für die kommunalen Häfen gilt das Kommunalabgabengesetz.

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