Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.
§ 112
LWGVerweisung
Teil 12 Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2019-11-13