Jurafuchs

§ 10

SchoG
Grundsätze
Der Religionsunterricht
Stand 1996-08-21
(1)
Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach.
(2)
In Schulen, die einer besonderen Fachausbildung dienen, ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach, soweit an diesen Schulen Religion zur Berufsausbildung gehört.
(3)
Der Religionsunterricht wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →