(1)Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schulen gelten die Vorschriften des Schulwesen-Datenschutzgesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 20a Schulpsychologischer Dienst§ 20c Wissenschaftliche Forschung in Schulen →