Jurafuchs

§ 23

SchoG
Lehrkräftekonferenzen
Schulleitung, Lehrkräftekonferenzen und Schulkonferenz
Stand 1996-08-21
(1)
Die Lehrkräftekonferenzen beraten und beschließen im Rahmen der Gesetze und Verwaltungsanordnungen die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderlichen Maßnahmen, soweit hierfür nicht die Schulleitung oder die Schulkonferenz zuständig ist. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(2)
Ergänzende Verfahrensvorschriften werden von der Schulaufsichtsbehörde erlassen.

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