(1)
Die Lehrkräftekonferenzen beraten und beschließen im Rahmen der Gesetze und Verwaltungsanordnungen die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderlichen Maßnahmen, soweit hierfür nicht die Schulleitung oder die Schulkonferenz zuständig ist. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(2)
Ergänzende Verfahrensvorschriften werden von der Schulaufsichtsbehörde erlassen.