(1)Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur.(2)Das Ministerium für Bildung und Kultur ist oberste Dienstbehörde für alle Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § § 55 und 56 (aufgehoben)§ 58 Wechsel des Dienstherrn →