(1)
Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Schulverband ist.
(2)
Alle übrigen Schulen sind Privatschulen. Ihre Rechtsverhältnisse werden durch Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes, Artikel 28 der Verfassung des Saarlandes und durch das Gesetz Nr. 751 „Privatschulgesetz“ vom 30. Januar 1962 (Amtsbl. S. 159) in seiner jeweils geltenden Fassung geregelt.