Jurafuchs

§ 36

SchoG
Elternvertretung
Elternvertretung
Stand 1996-08-21
(1)
Die Elternvertretung dient der Vertretung von Erziehungsinteressen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule und der Beteiligung an den schulischen Gremien.
(2)
Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(3)
Die Privatschulen haben eine angemessene Beteiligung der Erziehungsberechtigten entsprechend dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz zu gewährleisten.

Meine Notizen

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