Jurafuchs

§ 43

SchoG
Klassenbildung
Personalkosten
Stand 1996-08-21
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schultypen, Schulstufen und Klassen Höchst-, Richt- und Mindestwerte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung sowie Schüler-Lehrer-Relationen festzulegen; dabei ist auch die in § 9 Absatz 5 Satz 2 sowie die in § 3a Absatz 1 Satz 5 und § 4a Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Möglichkeit einer Unterrichtung in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen vorzusehen.

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