(1)
§ 3a Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass er aufsteigend, erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2023/2024 in den Klassenstufen 5, 6 und 7 des Gymnasiums befinden, gilt.
(2)
Auf die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2023/2024 in den Klassenstufen 8 bis 12 des auslaufenden achtjährigen Gymnasiums befinden, finden die bisher geltenden Vorschriften grundsätzlich Anwendung; abweichende Regelungen trifft die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.