(1)
Schulsozialarbeit trägt zur Erfüllung des Erziehungsauftrags von Schule bei. An den Regelformen der allgemein bildenden Schulen und den Förderschulen ist Schulsozialarbeit gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Schule. Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sowie die Lehrkräfte arbeiten gleichberechtigt zusammen, um Schülerinnen und Schüler in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu unterstützen und zur gleichberechtigten, selbstbestimmten Teilhabe zu befähigen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbringen Leistungen auf der Grundlage der Vorschriften des zweiten Kapitels, erster Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 9a des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1258), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung und arbeiten dabei gemäß § 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zusammen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und das Ministerium für Bildung und Kultur als Schulaufsichtsbehörde sowie überörtlicher Träger der Jugendhilfe für den Bereich der Schulsozialarbeit gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Juli 1993 (Amtsbl. S. 807), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung gewährleisten gemeinsam eine angemessene Ausstattung.
(2)
Die Schulen, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe arbeiten bei der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zusammen. Zur Erprobung geeigneter Formen der Zusammenarbeit können an den Regelformen der allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie den Förderschulen Schulversuche zur Schulsozialarbeit eingerichtet werden.