(1)
Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte richten einen Schulpsychologischen Dienst ein. Sie erfüllen diese Aufgaben als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten).
(2)
Der Schulpsychologische Dienst untersteht der Fachaufsicht der Schulaufsichtsbehörde.
(3)
Der Schulpsychologische Dienst hat die Aufgabe, durch Diagnose und auf die Schule bezogene Therapie, insbesondere durch Beratung, Förderung und in Einzelfällen auch durch weiterführende Betreuung Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte bei der Vermeidung und Überwindung von besonderen Schulschwierigkeiten zu unterstützen. Der Schulpsychologische Dienst ist bei der Klärung von Sachverhalten in Zusammenhang mit Gefährdungen des Kindeswohls (§ 1 Abs. 2 b) einzubinden; dabei findet § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(4)
Wird der Schulpsychologische Dienst nicht in Ausübung einer ihm auf gesetzlicher Grundlage zugewiesenen Aufgabe zum Zwecke der Vorbereitung einer schulischen Entscheidung oder Maßnahme tätig, so ist die Anwendung formeller psychologischer Untersuchungsverfahren sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten nur auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Für Minderjährige betroffene Personen wird die Einwilligung durch die Trägerin oder den Träger der elterlichen Sorge erteilt. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn die oder der Einwilligende zuvor sowohl gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Amtsbl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung informiert als auch nach den anerkannten fachlichen Regeln über die Maßnahme des Schulpsychologischen Dienstes aufgeklärt wurde.
(5)
Der betroffenen Person ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse einer durch den Schulpsychologischen Dienst durchgeführten Untersuchung zu geben. Ist die betroffene Person minderjährig, ist die Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse auch den Trägern der elterlichen Sorge einzuräumen. Die Einsichtnahme in Akten des Schulpsychologischen Dienstes ist nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 570; 610) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.
(6)
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten des Schulpsychologischen Dienstes einschließlich des Datenschutzes durch Rechtsverordnung zu regeln. Die gegenseitige Vertretung der schulpsychologischen Fachkräfte regeln die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte nach § 20 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (Pflichtvereinbarung).
(7)
Die Schulen, der Schulpsychologische Dienst, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe arbeiten bei der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zusammen.