(1)
Die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte an den öffentlichen Schulen im Sinne des § 7 Abs. 1 stehen im Dienst des Landes, soweit sie nicht im Wege der Abordnung von anderen Dienstherren oder als ausländische Austauschlehrkräfte oder Austauschassistentinnen und Austauschassistenten tätig sind oder im Wege von Gestellungsverträgen von den Kirchen beschäftigt werden.
(2)
Die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte sind verpflichtet, den Unterricht erkrankter oder sonstwie an der Ausübung des Dienstes verhinderter Lehrkräfte derselben Schule oder von Schulen, die durch Lehrkräfteeinsatz miteinander verbunden sind, in zumutbarem Umfang vorübergehend zu übernehmen.