(1)
Die Schülervertretung dient der Vertretung von Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung übertragener und selbstgewählter Aufgaben im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe der Schule. Sie soll an der Planung von Einzelveranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, beteiligt werden. Die Schülervertretung besitzt kein politisches Mandat; die Bildung politischer Schülergruppen innerhalb der Schülervertretung ist unzulässig.
(2)
Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(3)
Die Privatschulen haben eine angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler entsprechend den in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen zu gewährleisten.