Die Schulregionkonferenz soll zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schulregion (§ 2) das verantwortliche Zusammenwirken von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern, Eltern und Schulträgern sowie bei Berufsschulen den in § 17 Abs. 1 Satz 2 Genannten in inneren und äußeren Schulangelegenheiten ermöglichen. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
§ 25
SchoGSchulregionkonferenz
Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz
Stand 1996-08-21