Jurafuchs

§ 41

SchoG
Grundsatz
Personalkosten
Stand 1996-08-21
(1)
Das Land trägt bzw. erstattet die Personalkosten für Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte der öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Schulverband ist; dies gilt nicht für Personalkosten kommunaler Schulträger aus Versorgungsfällen, die vor dem 1. Januar 1960 eingetreten sind.
(2)
Für die Erteilung von Unterricht an Schülerinnen und Schüler, die zum Schulbesuch nicht fähig sind, gilt Absatz 1 erster Halbsatz entsprechend.

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