Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für Privatschulen, die staatliche Finanzhilfe erhalten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 48 Schulsachkostenbeiträge§ 50 Erziehungsbeihilfen →