Können einzelne Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere Vorschriften zum Inhalt und zu der Gestaltung von Bildungsgängen sowie zu Abschlussprüfungen in den §§ 3a, 3b, 4a, 5a und 6, durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine oder nur eingeschränkt Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur rechtzeitigen Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von diesem Gesetz abweichenden Regelungen durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift.
§ 52a
SchoGNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
Allgemeine Bestimmungen
Stand 1996-08-21