Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften erlässt die Schulaufsichtsbehörde, soweit Belange kommunaler Schulträger berührt werden, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
§ 62
SchoGDurchführungsbestimmungen
Teil V Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 1996-08-21