Jurafuchs

§ 8

SchoG
Geltungsausschluss
Allgemeines
Stand 1996-08-21
(1)
Auf Privatschulen ist das Gesetz nur anwendbar, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.
(2)
Als Schulen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
1.
die Hochschulen,
2.
die Fachhochschulen,
2a.
die Berufsakademien,
3.
die Einrichtungen der Weiterbildung,
4.
die Saarländische Verwaltungsschule und die Sparkassenakademie Saar,
5.
die Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe sowie die Pflegeschulen,
6.
die landwirtschaftlichen Schulen,
7.
die Schulen im Strafvollzug.

Meine Notizen

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