Jurafuchs

§ 18

SchoG
Bezeichnung
Allgemeine Rechtsverhältnisse
Stand 1996-08-21
(1)
Jede selbstständige Schule muss eine Bezeichnung führen, die den Schulträger und die Schulform angibt und sich von der Bezeichnung anderer Schulen am gleichen Ort unterscheidet.
(2)
Der Schulträger hat die Schulaufsichtsbehörde von der beabsichtigten Bezeichnung zu unterrichten. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Führung des Namens untersagen, wenn pädagogische Gründe oder öffentliche Belange es geboten erscheinen lassen.

Meine Notizen

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