Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Schulverbände als Schulträger üben ihre Rechte und Pflichten als Selbstverwaltungsangelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes aus.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 50 Erziehungsbeihilfen§ 52 Inhalt und Aufgabe →