Jurafuchs

§ 52

SchoG
Inhalt und Aufgabe
Allgemeine Bestimmungen
Stand 1996-08-21
(1)
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2)
Die Schulaufsicht umfasst insbesondere
1.
die Planung, Ordnung und Förderung des gesamten Schulwesens sowie die Gestaltung und Leitung der öffentlichen Schulen,
2.
die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen,
3.
die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte der öffentlichen Schulen.
(3)
Der Umfang der Schulaufsicht über die privaten Schulen wird durch deren Rechtsstellung nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes und nach dem Gesetz Nr. 751 „Privatschulgesetz“ vom 30. Januar 1962 (Amtsbl. S. 159) in seiner jeweils geltenden Fassung bestimmt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →