Jurafuchs

§ 54

SchoG
Beteiligung der Kommunalaufsicht
Allgemeine Bestimmungen
Stand 1996-08-21
Kommt ein kommunaler Schulträger einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung in äußeren Schulangelegenheiten nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

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