Jurafuchs

§ 58

SchoG
Wechsel des Dienstherrn
Teil V Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 1996-08-21
(1)
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte, die im Beamtenverhältnis zu einem kommunalen Schulträger stehen, in den Dienst des Landes.
(2)
Bei Lehrkräften und Lehrhilfskräften, die im Angestelltenverhältnis stehen, tritt das Land mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverträge ein.
(3)
Die Beamtinnen und Beamten und die Angestellten erhalten hierüber eine Mitteilung.

Meine Notizen

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