(1)
Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte sind verpflichtet, an den von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag durchgeführten Vergleichsuntersuchungen sowie an sonstigen von der Schulaufsichtsbehörde vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung teilzunehmen. Personenbezogene Daten dürfen dabei nur verarbeitet werden, soweit dies für den Zweck der Vergleichsuntersuchung oder der sonstigen Maßnahme erforderlich ist.
(2)
Für die Aufzeichnung des Unterrichts in Bild und Ton gilt § 7 Absatz 5 Satz 2 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 570) in der jeweils geltenden Fassung.