Der Unterricht findet im Klassenverband und in Kursgruppen statt. Die Kursgruppen werden nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet. Über Beginn und Umfang der äußeren Fachleistungsdifferenzierung ab der Klassenstufe 7 entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts und der personellen und sächlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der geltenden schulrechtlichen Regelungen.
Die Gemeinschaftsschule verfügt über eine eigene gymnasiale Oberstufe am Standort oder kooperiert in Oberstufenverbünden insbesondere mit anderen Gemeinschaftsschulen oder mit grundständigen Gymnasien, Oberstufengymnasien und gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen an öffentlichen Berufsbildungszentren. Sie bietet so selbst die Berechtigungen der Sekundarstufe II und nach Klassenstufe 13 die allgemeine Hochschulreife an.
Die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule umfasst eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Hauptphase. Im Übrigen gelten die für die Oberstufe des Gymnasiums in Absatz 4 genannten Voraussetzungen.
Die Dauer des Besuchs der Oberstufe des Gymnasiums beträgt für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre, die in Schulhalbjahre aufgegliedert werden; die Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch zu wiederholen, bleibt unberührt. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der Oberstufe des Gymnasiums angemessen verlängert werden.
In der Oberstufe des Gymnasiums werden die Schülerinnen und Schüler nach einer einjährigen Einführungszeit zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet, in dem sie nach ihrer Neigung, Begabung und Leistungsbereitschaft in Kursen des Pflicht- und Wahlbereichs im Rahmen der zulässigen Fächerkombinationen und des schulischen Angebots Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen. Neben studienbezogenen Bildungsinhalten können auch berufsbezogene Bildungsinhalte vermittelt werden.
Die im Kurssystem und im Abitur erbrachten Leistungen werden in einem Notensystem bewertet, dem ein Punktesystem zugeordnet ist; die aus dem Kurssystem zu berücksichtigenden Leistungen und die Leistungen im Abitur werden zu einer Gesamtqualifikation zusammengefasst. Die Schülerin oder der Schüler wird zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie oder er die in der Prüfungsordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllt hat.
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Ziele, Inhalt und Struktur der Oberstufe des Gymnasiums durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines Beschlusses der Konferenz der sie oder ihn unterrichtenden Lehrkräfte unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer Vertretung beziehungsweise aufgrund eines Beschlusses der Abiturprüfungskommission aus der Schule und der Schulform zum Ende des Schulhalbjahres ausscheidet, in dem festgestellt wird, dass sie oder er innerhalb der in Satz 4 genannten zulässigen Höchstdauer die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums nicht mehr erfolgreich abschließen kann.
Die für das Deutsch-Französische Gymnasium getroffenen Regelungen bleiben unberührt. [2]