(1)
Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen der Schulentwicklungsplanung zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.
(2)
Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Anwendung.