Jurafuchs

§ 13

SchoG
Aufsicht über den Religionsunterricht
Der Religionsunterricht
Stand 1996-08-21
(1)
Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht. Sie beschränkt sich darauf, dass bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird.
(2)
Die Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht wird im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
(3)
Die Aufsicht der Kirche oder der Religionsgemeinschaft über den Religionsunterricht wird im Benehmen mit der staatlichen Schulaufsichtsbehörde durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte wahrgenommen. Das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, wird hierdurch nicht berührt.

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