Die Anstalt kann den Untersuchungsgefangenen gestatten, andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommunikation auf ihre Kosten zu nutzen. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von der Art der Telekommunikation die Vorschriften dieses Abschnitts über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung.
§ 40a
UVollzG BinAndere Formen der Telekommunikation
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete
Stand 2009-12-03