(1)
Der Vollzug beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
(2)
Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhütung von Selbsttötungen zu legen.
(3)
Die Belange der Familienangehörigen der Untersuchungsgefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen, soweit dies dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindung der Untersuchungsgefangenen soll gefördert werden.
(4)
Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.