Jurafuchs

§ 100

HWaG
Einsicht
Zwölfter Teil Wasserbuch
Stand 2005-03-29
(1)
Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und in diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet. Auf Verlangen sind beglaubigte Auszüge zu erteilen.
(2)
Die Einsicht in Urkunden, die Mitteilungen über geheimzuhaltende Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen enthalten, ist nur mit Zustimmung dessen gestattet, der an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.

Meine Notizen

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