(1)
Treffen mehrere Erlaubnis-, Bewilligungs- und Genehmigungsanträge für Benutzungen zusammen, die auch bei Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen nebeneinander nicht bestehen können, so gebührt demjenigen Begehren der Vorrang, durch das dem Wohle der Allgemeinheit voraussichtlich am besten gedient wird. Sind mehrere Benutzungen hiernach einander gleichzustellen, so hat zunächst der Antrag des Gewässereigentümers, sodann der früher gestellte Antrag den Vorrang.
(2)
Unberücksichtigt bleiben Anträge, die nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen (§§ 87 Absatz 3 Nummer 1, 92 Absatz 2, 94) gestellt werden.