Jurafuchs

§ 76

HWaG
Pflicht zur Leistung der Entschädigung
Zehnter Teil Entschädigung, Ausgleich
Stand 2005-03-29
Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, der durch die Anordnung unmittelbar begünstigt wird, welche die Entschädigungspflicht begründet. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist zur Leistung der Entschädigung verpflichtet, wenn ausschließlich oder überwiegend die Allgemeinheit unmittelbar begünstigt wird.

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