Gewässer zweiter Ordnung, die nicht von den Wasser- und Bodenverbänden zu unterhalten sind, haben die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen zu unterhalten, die Vorteile aus der Unterhaltung haben oder sie erschweren.
§ 38
HWaGUnterhaltung durch die Eigentümer der Gewässer, Anlieger und sonstige Verpflichtete
Unterhaltung
Stand 2005-03-29