Der Gewässereigentümer hat Benutzungen zu dulden, für die eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung erteilt ist. Das gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 WHG.
§ 8
HWaGDuldungspflicht des Gewässereigentümers
Sonstige Rechte und Pflichten
Stand 2005-03-29