Jurafuchs

§ 55b

HWaG
Vorkaufsrecht für den öffentlichen Hochwasserschutz
Deiche und Dämme
Stand 2005-03-29
Der Freien und Hansestadt Hamburg steht beim Verkauf von Grundstücken ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu
1.
an den betroffenen Flächen in den Fällen des § 55 a Absatz 1 Satz 1,
2.
an den Flächen, die an eine öffentliche Hochwasserschutzanlage angrenzen und für Zwecke des Hochwasserschutzes gegenwärtig oder zukünftig benötigt werden.

Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Range vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. § 28 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137) findet sinngemäß Anwendung.

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