Jurafuchs

§ 11

HWaG
Regelung des Gemeingebrauchs
Erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung
Stand 2005-03-29
(1)
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Ausübung des Gemeingebrauchs zu regeln, zu beschränken oder zu verbieten,
2.
Bestimmungen zu treffen, die der Sicherheit oder Ordnung auf den Gewässern dienen, insbesondere den Verkehr regeln.
(2)
Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann die Wasserbehörde im Einzelfall Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs auch ohne Rechtsverordnung treffen. Die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen, und zwar durch Tafeln oder in sonst geeigneter Weise.

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