Jurafuchs

§ 30

HWaG
Anzeigepflicht bei Erdaufschlüssen
Vorschriften für das Grundwasser
Stand 2005-03-29
(1)
Der Senat kann durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass Bodenarbeiten über eine festzulegende Tiefe hinaus nur vorgenommen werden dürfen, nachdem sie der Wasserbehörde einen Monat vorher angezeigt worden sind. Dabei kann er Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.
(2)
Der Anzeige sind Pläne und Beschreibungen beizufügen. Reichen diese für die wasserwirtschaftliche Beurteilung nicht aus, so kann die Wasserbehörde entsprechende Unterlagen nachfordern.
(3)
Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu überwachen. Zu diesem Zweck dürfen Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke betreten.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeiten, für die nach anderen Rechtsvorschriften eine Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstige behördliche Zustimmung erforderlich ist.

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