(1)
Alte Rechte und alte Befugnisse im Sinne des § 15 WHG und andere alte Benutzungen im Sinne des § 17 WHG bestimmen sich, soweit sie auf besonderen Titel beruhen, nach diesen, im Übrigen nach bisherigem Recht. § 5 WHG sowie die §§ 21 und 26 gelten entsprechend.
(2)
Die Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang alter Rechte, alter Befugnisse und anderer alter Benutzungen von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes feststellen. Dabei sind Art und Umfang der in den zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen sowie vorhandene Anlagen und Betriebseinrichtungen zu berücksichtigen.