Jurafuchs

§ 92

HWaG
Erlaubnisverfahren
Einzelne Verfahrensarten
Stand 2005-03-29
(1)
Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt § 86 entsprechend.
(2)
Wird eine Erlaubnis für eine Benutzung von erheblicher Auswirkung beantragt oder steht die beabsichtigte Benutzung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist über die Erlaubnis nach den Vorschriften über das förmliche Verfahren zu entscheiden.

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