Auf die Fischerei, auf schutzwürdige Tiere und Pflanzen im und am Gewässer sowie auf die Landschaft und deren Erholungswert ist bei der Unterhaltung Rücksicht zu nehmen.
§ 46
HWaGRücksicht auf Fischerei, Natur und Landschaft und deren Erholungswert
Unterhaltung
Stand 2005-03-29