Eine nach den bisherigen Vorschriften von der Wasserpolizeibehörde festgelegte Uferlinie gilt bis zu ihrer Aufhebung als Gewässerlinie im Sinne von § 3.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 113 Aufforderung zur Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse§ 115 (aufgehoben) →