Jurafuchs

§ 106

HWaG
Grenzfeststellungsplan und Bestandsverzeichnis
Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Gewässern
Stand 2005-03-29
(1)
Um die Eigentumsgrenzen festzustellen, sind für die Gewässer oder Teile von Gewässern Grenzfeststellungspläne und Bestandsverzeichnisse aufzustellen.
(2)
In den Plänen und in den Verzeichnissen sind die Eigentümer des Gewässers und der angrenzenden Grundstücke sowie die Bezeichnungen nach dem Liegenschaftskataster anzugeben.

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