Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, wenn sie erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass Benutzungsbedingungen, Auflagen oder ähnliche Verpflichtungen erfüllt werden.
§ 83
HWaGSicherheitsleistung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2005-03-29