Jurafuchs

§ 26a

HWaG
Gewässerrandstreifen
Gemeinsame Vorschriften für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser
Stand 2005-03-29
(1)
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte die Festsetzung von Gewässerrandstreifen zu regeln, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25 a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG für die Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer oder für die nach §§ 25 a Absatz 3 WHG gebotene Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen erforderlich ist.
(2)
In der Rechtsverordnung ist die räumliche Ausdehnung des jeweiligen Gewässerrandstreifens festzulegen. Es können Regelungen über ein Verbot bestimmter Tätigkeiten, über Nutzungsbeschränkungen sowie zur Vornahme, Erhaltung oder Beseitigung von Vegetation getroffen werden.
(3)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Regelungen in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 eine Ausnahme zulassen, wenn
1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder
2.
die Regelungen der Rechtsverordnung im Hinblick auf die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Ausnahme mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist.

Die Ausnahmeentscheidung kann befristet, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →