Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass einzelne Hochwasserschutzanlagen oder Dämme oder Teile von ihnen den Vorschriften der §§ 56 bis 61 ganz oder teilweise nicht unterliegen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 61 Deichrechtliche Vorschriften§ 63 Hilfeleistung →