Jurafuchs

§ 14

HWaG
a Erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung der Küstengewässer
Erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung
Stand 2005-03-29
Für folgende Benutzungen der Küstengewässer ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich:
1.
Das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei, wie insbesondere von Fischnahrung, Fischereigeräten,
2.
das Einleiten von Grund- und Quellwasser und
3.
das Einleiten von Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen abgeleitet wird.

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