Wenn die Ordnung des Wasserhaushalts es verlangt, kann durch Rechtsverordnung des Senats allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmt werden, dass in den Fällen des § 33 Absatz 1 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.
§ 32
HWaGBeschränkung der Benutzung des Grundwassers
Vorschriften für das Grundwasser
Stand 2005-03-29