(1)
Nach Feststellung des Grenzfeststellungsplans und des Bestandsverzeichnisses ist das Liegenschaftskataster fortzuführen.
(2)
Die Wasserbehörde übersendet dem Grundbuchamt unverzüglich einen mit Rechtskraftbescheinigung versehenen Auszug aus dem Plan und dem Bestandsverzeichnis.
(3)
Soweit Gewässer oder Gewässeranteile bereits im Grundbuch eingetragen sind, ist das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von Amts wegen zu berichtigen.